Förderprogramm der Gemeinde Edertal zur Nutzung regenerativer Energien
I. Grundsätze
Die Gemeinde Edertal fördert Maßnahmen zur Nutzung regenerativer Energien.
II. Förderbare Maßnahmen und Höhe der Förderung
Gefördert werden nach diesem Programm folgende Maßnahmen:
1. Energieberatung durch öffentliche Institutionen und anerkannte Fachbüros/Sachverständige wird bis zu 50 % der Kosten, maximal 511,29 € für energie- und kostensparende Maßnahmen im Wohnbereich nach Maßgabe der Richtlinien des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik für die Förderung von Programmen zur Energieberatung (Staatsanzeiger 1989, S. 268 ff.) bezuschusst.
2. Solaranlagen (Kollektorflächen) bis zu 15 % der Kosten, maximal 500,00 € je versorgtem Gebäude.
3. Sonstige umweltschonende Stromerzeugungsanlagen (Wasser-, Wind-, Kraft-, Wärmekopplung) bis zu 15 % der Kosten, maximal 500,00 € je versorgtem Gebäude.
III. Voraussetzungen der Förderung
1. Ausschluss von Bagatellmaßnahmen
Es werden nur Maßnahmen gefördert, wenn deren Gesamtkosten pro Projekt mindestens 2.500,00 € betragen.
2. Ausschluss von Mehrfachförderung nach diesem Sonderprogramm
Eine Förderung nach diesem Sonderprogramm kann für jedes Projekt nur einmal erfolgen.
3. Andere Förderungsprogramme
a) Zinslose oder verbilligte Darlehn von Bund, Land oder Kreis oder sonstigen Instituten zur Förderung regenerativer Energien schließen eine Beihilfe nach diesem Programm nicht aus.
b) Förderprogramme von Bund, Land und Kreis oder anderen Institutionen, nach denen ein verlorener Zuschuss für Maßnahmen zur umweltschonenden Energienutzung gewährt werden, werden auf die Bezuschussung nach diesem Programm angerechnet. Der Gesamtzuschuss nach allen Förderprogrammen darf 70 % nicht überschreiten. Zuschüsse nach dem Förderungsprogramm der Gemeinde werden nachrangig behandelt.
IV. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung
1. Antragstellung
Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Gebäudes. Der Antrag auf Bezuschussung ist formlos vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Dem Antrag ist ein Kostenvoranschlag mit kurzer Beschreibung beizufügen.
2. Bewilligung
Die Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses nach Maßgabe dieser Förderungsrichtlinien wird der Verwaltung übertragen. Über diese Inanspruchnahme ist im Haupt- und Finanzausschuss jährlich zu berichten.
3. Auszahlung
Der Zuschuss kommt nach Fertigstellung der Arbeiten und Vorlage zahlungsbegründenden Unterlagen (Fertigstellungsanzeige und Vorlage von Rechnungskopien) zur Auszahlung.
V. Schlussbestimmungen
1. Auf Gewährung eines Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Zuschüsse werden im Rahmen der vorhandenen Haushaushaltsmittel gewährt.
2. Das Förderprogramm tritt zum 01. Juni 2001 in Kraft.
Edertal, den 13. März 2009
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Edertal
Gottschalk
Bürgermeister