Denkmalschutz

Baudenkmäler sind nicht nur Kirchen, Schlösser und Burgen - auch normale Häuser oder Fabriken können Baudenkmale sein. Bauherren können aber Aufatmen: Denkmalschutz heißt nicht Stillstand, es müssen nur alle baulichen Veränderungen mit dem Landkreis Waldeck-Frankenberg als Denkmalschutzbehörde genehmigt werden.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Meistens ist die Genehmigung in der Baugenehmigung enthalten. Die Baudenkmäler unseres Landkreises sind in sogenannten Arbeitslisten aufgeführt, die auch bei den Städten und Gemeinden eingesehen werden können. Der Landkreis unterstützt und berät hier gern.

Denkmäler in Hessen werden nach den Bestimmungen des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) kategorisiert. Es wird zwischen Kulturdenkmalen nach § 2 Abs. 1 HDSchG und Kulturdenkmalen als Gesamtanlage nach § 2 Abs. 3 HDSchG unterschieden. Bei den Gesamtanlagen ist das äußere Erscheinungsbild geschützt, bei den Kulturdenkmalen nach Abs. 1 zusätzlich das Gebäudeinnere.

Das Landesamt für Denkmalpflege hat eine Datenbank erstellt, in der alle Kulturdenkmäler Hessens online vorgestellt werden – inklusive Lageplänen, Bildern und Informationen. Die Denkmaltopographie im Bereich Nordkreis Waldeck-Frankenberg wird aktuell erstellt. Bei Fragen zum Denkmalverzeichnis kann das Land Hessen kontaktiert werden. Offizielle Denkmalbescheinigungen werden vom Landesamt für Denkmalpflege ausgestellt.

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